Unsere Mandantschaft hatte eine Finanzierung für ein Unternehmen übernommen, das florierte und ordentlich performte. Bei einem Schwesterunternehmen kam es zwar zu Problemen, und es wurde ein Restrukturierungsprozess aufgesetzt. Allerdings gab es nach Kenntnis der Bank keine Haftungsübernahmen zwischen den Unternehmen. Dennoch wurde vom Kunden, ohne Information an die Bank, gegenüber einem Mezzanine-Finanzierer die Mithaftung der Kundin für das Schwesterunternehmen übernommen. Dies kam erst im Laufe von Gesprächen auf, die von Seiten des Kunden bei der Bank erbeten wurden. Zu diesen wurde auch eine Liquiditätsplanung für den Kunden vorgelegt. Zum Zeitpunkt der Gespräche verfügte der Kunde über ein Konto mit siebenstelligem Guthaben. Die eingeräumte Linie von zwei Millionen Euro wurde noch nie benötigt.

Der Bank war nach dem Gespräch nicht mehr klar, weshalb in dieser Finanzsituation ein Gespräch vom Kunden gesucht wurde und vor allem, weshalb eine Liquiditätsplanung vorgelegt wurde. Nach einem ersten gemeinsamen Termin war das Ergebnis, dass der Kunde beabsichtigte, innerhalb der nächsten drei Wochen die Linie vollständig auszuschöpfen und das Geld für eine Stützung der Schwestergesellschaft zu nutzen. Wir stimmten mit der Bank das weitere Vorgehen ab und ließen nach Prüfung durch unsere Anwaltsgesellschaft die Kündigung aussprechen. Letztlich zeigte sich, dass für beide Gesellschaften – Kunde und Schwestergesellschaft – eine Insolvenz nicht vermeidbar war. Durch das schnelle und konsequente Vorgehen hatte unser Kunde bei Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens somit kein Obligo von zwei Millionen Euro, sondern sogar noch verrechenbares Guthaben aus dem AGB-Pfandrecht für anderweitig valutierte Darlehen an den Kunden.